General Purchasing Terms and Conditions

1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Vereinbarungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Der Inhalt unserer Einkaufsbedingungen gilt vom Vertragspartner als gebilligt, wenn nicht bei uns innerhalb einer Woche nach Absendung ein schriftlicher Widerspruch gegen die wirksame Einbeziehung nach Absendung der Auftragsbestätigung bzw. des Auftrages eingeht. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gehen in jedem Fall entgegenstehenden Bestimmungen des Vertragspartners vor und gelten auch dann, wenn wir solchen Bestimmungen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausdrücklich als vereinbart, wenn unser Kunde sich eine schriftliche Zustimmung gegenüber Geschäftsbedingungen vorbehält. Für diesen Fall gilt die Vorbehaltsklausel einvernehmlich als hinfällig.
1.2 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.3 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausdrücklich auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten.

2. Vertrag
2.1 Für den Umfang und Inhalt der Lieferung ist unsere Bestellung alleine maßgeblich. Einwände hiergegen müssen schriftlich durch den Vertragspartner sofort erfolgen, spätestens innerhalb von 8 Tagen vom Ausstellungsdatum aus gerechnet. Spätere Einwände werden rechtlich nicht berücksichtigt, es sei denn unsererseits ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich festgelegt worden.
2.2 Nur schriftlich erteilte Bestellungen bzw. schriftlich bestätigte mündliche Bestellungen gelten als rechtsverbindlich.
2.3 Zumutbare Änderungen des Liefergegenstandes nach Vertragsabschluß aufgrund technischer Neuerungen und Verbesserungen in Konstruktion, Abmessung, Gewicht, Material und Form auf unseren Wunsch bleiben ausdrücklich vorbehalten. Insoweit sind wir zu Änderungen der Bestellung selbst ausdrücklich berechtigt. Der Lieferant ist nur zur Änderung berechtigt, soweit diese vorher von uns schriftlich genehmigt worden sind.

3. Eigentum/Schutz/Urheberrechte
3.1 Für die von uns bereit gestellten Materialien, Werkzeuge, Erzeugnisse, Konstruktionsunterlagen, Formen, Muster, Leistungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle möglichen Schutz- und Eigentums- sowie Urheberrechte vor. Solche Unterlagen und Materialien dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

4. Geheimhaltungspflicht
4.1 Unser Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich alle nicht allgemein bekannten, offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung zu uns bekannt geworden sind, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren.
4.2 Für jeden Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist zwischen den Vertragsparteien eine Vertragsstrafe von € 50.000,-- vereinbart.

5. Preise/Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderweitig vertraglich geregelt ist – frei Werk, einschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist für den Lieferanten bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
5.2 Der Lieferant übernimmt die Leistungsgefahr bis zur Ablieferung bei uns. Als Erfüllungsort des Vertrages gilt unser Sitz in Radevormwald vereinbart, soweit keine andere Anweisung durch uns erfolgt.
5.3 Wir bezahlen – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist – den Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, ab Lieferung und Rechnungserhalt.
5.4 Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes auf 1. Anforderung.

6. Lieferzeit/Lieferverzug
6.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit gilt als Fixtermin vereinbart.
6.2 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalisierten Lieferverzugsschaden in Höhe von 5% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 15% insgesamt des Lieferwertes.
Soweit wir aufgrund vertraglicher Absprachen gegenüber unseren Kunden verpflichtet sind, Vertragsstrafen aufgrund des Verzuges des Lieferanten zu bezahlen, sind wir berechtigt, diese Schäden dem Lieferanten darüber hinaus in Rechnung zu stellen, auch wenn der Lieferant vorher nicht über die Vertragsstrafen informiert wurde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Bei vorzeitiger Anlieferung durch den Lieferanten behalten wir uns wahlweise vor, eine Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten oder die Lagerung der Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen.
6.4 Für den vertragsgemäßen Erhalt der Ware ist als Beurteilungsgrundlage die Warenprüfung bei uns zu Grunde zu legen.
6.5 Wiederverwendbare Verpackungen werden von uns unfrei an den Lieferanten zurückgegeben und sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Berechnungen sonstiger Verpackungsmaterialien, wie Papier, Holzwolle und dergleichen durch den Lieferanten, gelten ausdrücklich als ausgeschlossen. Die Verpackungen des Lieferanten müssen den geltenden Umweltvorschriften entsprechen.

7. Mängel
7.1 Ob ein Mangel vorliegt oder nicht bestimmt sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften unter Ausschluß von Beschaffenheits- oder Verwendungszweckvereinbarung. Eine Mängelrüge bezüglich offensichtlicher Mängel gilt als rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen ab Zugang unsererseits gegenüber dem Lieferanten abgegeben wir. Für den Nachweis der Abgabe der Mängelrüge genügt der Nachweis der Absendung durch uns. §§377, 378 HGB gelten im Übrigen als ausgeschlossen.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, bei gerügten Mängeln unverzüglich auf seine Kosten die Mängelfreiheit der gelieferten Ware nach Wahl durch uns durch Neulieferung oder Nachbesserung herzustellen. Soweit nach einer einmaligen gesetzten Nacherfüllungsfrist von 7 Tagen durch unser Haus, Absendung gilt als Nachweis, der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen ist, sind wir berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Die Setzung einer Nacherfüllungsfrist beinhaltet nicht konkludent die Festsetzung eines neuen Liefertermins. Verzögerungsschäden sind somit während dieses Zeitraumes ausdrücklich vorbehalten.

8. Sachmangelhaftung
8.1 Unabhängig von den gesetzlichen Sachmängelhaftungsansprüchen sind bei Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung anfallende Aufwendungen vom Lieferanten zu tragen. Für ausgebesserte bzw. ersatzweise gelieferte Ware beginnt die Sachmängelhaftung von neuem ab erfolgreicher Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung.
8.2 Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt 60 Monate ab Gefahrenübergang für alle gelieferten Anlagen. Dem Lieferant ist bekannt, daß die Anlagen bei uns im 3-Schicht-Betrieb gefahren werden. Der Gefahrenübergang findet nur dann rechtskräftig statt, wenn auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt angegeben ist und eine Annahme der Ware durch uns erfolgt ist. Ist diese nicht ausdrücklich vermerkt, so sind etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

9. Eigentumsvorbehalt
Soweit wir Teile, Muster, Formen o.ä. beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran ausdrücklich das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Das Miteigentum wird bereits jetzt wirksam an uns abgetreten.

10. Haftung
10.1 Im Falle einer Inanspruchnahme aufgrund Produkthaftung unsererseits gegenüber Dritten, ist der Lieferant verpflichtet, eine Freistellung gegenüber uns vorzunehmen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. Bei verschuldungsabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn dem Lieferanten ein Verschulden trifft.
10.2 Soweit wir verpflichtet sind, gegenüber dem Dritten Bandstillstandskosten, Kosten einer Rückrufaktion sowie Vertragsstrafen zu übernehmen, ist der Lieferant verpflichtet, eine Freistellung gegenüber uns von derartigen Ansprüchen vorzunehmen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht wurde.
10.3 Sofern die Ursache der geltend gemachten Ansprüche des Dritten im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er die Beweislast dafür, daß der Schaden nicht von ihm verursacht wurde. Es gilt grundsätzlich die Schadensvermutung zu Lasten des Lieferanten. In diesen Fällen übernimmt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
10.4 In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungssatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt eine evtl. verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt hiervon auch eine evtl. Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen des Satzes 1, auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Lieferanten ist mit den vorstehenden Regelungen gemäß diesem Absatz nicht verbunden. Im übrigen ist unsere Haftung gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen.

11. Rückgriff
11.1 Soweit wir wegen den §§478,479 BGB in Rückgriff von unseren Kunden genommen werden, tritt die Verjährung der Sachmängelhaftungsansprüche gemäß dieser Bestimmungen und, soweit nichts anderes geregelt ist, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegen den Lieferanten wegen des Mangels frühestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche unseres Kunden erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant an uns die Ware geliefert hat.
11.2 Der §§478 Abs. 4 BGB wird insoweit vereinbart, daß ein Ausschluß oder eine Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz nicht stattfindet. Auch die Einräumung eines gleichwertigen Ausgleiches durch den Lieferanten gemäß §§478 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Rücktritt
12.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir zum Rücktritt von den Verträgen berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt unsererseits insbesondere dann vor, wenn:
a) der Lieferant sich mehr als 5 Tage in Lieferverzug befindet.
b) bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten, sofern dieser nicht innerhalb einer zu setzenden Nachfrist gegen unsere Leistungen seinerseits die Leistung bewirkt oder ausreichend Sicherheit erbringt. Der Lieferant ist insoweit zur Vorleistung verpflichtet.
c) bei Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von uns unverschuldeten Hindernissen, wie Aufruhr, Streik oder Aussperrung.
12.2 In sämtlichen Fällen, in denen wir gemäß dieser Vereinbarung zum Rücktritt berechtigt sind, liegt keinerlei Pflichtverletzung unsererseits vor und die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz und/oder Aufwendungsersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen.

13. Verzug
Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Aussperrung und unvorhersehbare unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen oder Verzögerungen von dritten Vertragspartner, berechtigen uns unsere Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

14. Schutzrechtsverletzungen
14.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Rechtsverletzungen durch den Lieferanten frei zu stellen und sämtliche Kosten zu trage, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
14.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben bzw. bestehende Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. In jedem Fall sind wir berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Lieferanten zu leisten.
14.3 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstig unabwendbare Ereignisse berechtigen uns auch dann vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben. Eine erhebliche Verringerung ist bereits bei einer 10%igen Bedarfsverringerung bei uns als Folge vereinbart.

15. Erfüllungsort/Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort für sämtliche durch uns zu erbringende Leistungen ist unser Sitz in Radevormwald, soweit von uns nichts anderes bestimmt wurde.
15.2 Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Unternehmens als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, dem Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

16. Anzuwendendes Recht
Sämtliche Verträge mit dem Lieferanten bestimmen sich ausschließlich nach formalem und materiellem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie unter Ausschluß multinationaler und internationaler Handelsbestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) sowie unter Ausschluß der Normen des Deutschen Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung ausländischen Rechts in formaler und materieller Hinsicht führen.

17. Schriftform/Nebenabreden
Nebenabreden zu den Vertragsbedingungen bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bzw. der Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Ein konkludentes Abweichen von diesem Schriftformerfordernis gilt ausdrücklich als ausgeschlossen. Erklärungen einzelner Mitarbeiter unseres Hauses sind nur verbindlich. wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

18. Fristlauf
Soweit die Voraussetzungen für einen Fristlauf gemäß diesen Einkaufsbedingungen mit der Absendung von Erklärungen unsererseits als nachgewiesen gelten, gilt die Frist automatisch um eine Postlaufzeit von 3 Tagen verlängert.

19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

Einkaufsbedingungen
für Druckgieß-Werkzeuge / Entgrat-Werkzeuge / Spannvorrichtungen

1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Verkaufsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten.

2. Angebot
2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Ausschließlich schriftlich erteilte Bestellungen bzw. schriftlich bestätigte mündliche Bestellungen sind für die Firma Polmont GmbH verbindlich.
2.2 Zumutbare Änderungen des Liefergegenstandes nach Vertragsabschluß insbesondere bei technischen Neuerungen sind unter Berücksichtigung von finanziellen sowie zeitlichen Auswirkungen vom Lieferanten im Rahmen des Vertrages zu erbringen.

3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist für den Lieferanten bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten.
3.2 Ein vom Lieferant in der Auftragsbestätigung mitgeteilter Preis ist bindend, wenn kein Widerspruch innerhalb von 8 Tagen erfolgt.
3.3 Die Preise verstehen sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung frei Werk einschließlich Verpackung. Bei Expressversand kann die Differenz zwischen Fracht- und Expressgutkosten vom Lieferanten berechnet werden.
3.4 Die Bezahlung erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in folgenden Teilabschnitten:
15% des Kaufpreises werden 14 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung und frühestens nach Versendung der Konstruktionsunterlagen durch POLMONT an den Lieferanten beglichen.
50% des Kaufpreises werden nach positivem EMPB (bei möglicher Versendung von Musterteilen an unseren Kunden) im Hause POLMONT beglichen, jedoch spätestens 45 Tage nach Erhalt des/der korrekturfreien Druckgießwerkzeuges, Entgratwerkzeuges bzw. Spannvorrichtung.
Die restlichen 35% des Kaufpreises werden 30 Tage nach Freigabe beglichen, jedoch spätestens 45 Tage nach Eingang der Musterteile bei unserem Kunden.

4. Lieferung
4.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine/-zeiten sind bindend.
4.2 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalisierten Lieferverzugsschaden in Höhe von 2% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% insgesamt des Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4.3 Bei vorzeitiger Anlieferung durch den Lieferanten behalten wir uns wahlweise eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor oder die Lagerung der Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
4.4 Für den vertragsgemäßen Erhalt der Ware ist als Beurteilungsgrundlage der Wareneingang bei uns zugrunde zu legen.
4.5 Der Lieferant verpflichtet sich, die Rücknahme sämtlicher Transportverpackungen auf seine Kosten vorzunehmen. Hiervon mitumfaßt sind die Transportkosten für die Rücknahme der Transportverpackungen.

5. Mängel
5.1 Der Verwender hat als Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Lieferanten ausdrücklich das Wahlrecht Nachbesserung zu verlangen. Der Lieferant erklärt hiermit, daß er zur selbständigen Nachbesserung in der Lage ist.
5.2 Eine Mängelrüge bezüglich offener Mängel gilt als rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen ab Zugang beim Lieferanten eingeht.
5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, bei gerügten Mängeln unverzüglich auf seine Kosten die Mängelfreiheit der gelieferten Ware herzustellen. Dies ausdrücklich vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Ansprüche.
5.4 Soweit aufgrund von Nachbesserungsarbeiten durch fehlerhafte Ausführung das Lieferanten eine weitere Bemusterung seitens des Verwenders erforderlich ist, hat der Verwender das Recht, diese in Rechnung zu stellen, z. B. Radien, Wanddicken.
5.5 Die Nachbesserungen sind unverzüglich durchzuführen. Als unverzüglich ist eine Höchstdauer von 10 Tagen anzusehen. Ist der Lieferant innerhalb dieser Zeit nach Zugang der Nachbesserungsaufforderung nicht in der Lage zur Nachbesserung, wird die Nachbesserung im Haus POLMONT durchgeführt im Wege der Ersatzvornahme und die entsprechenden Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1 Unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierbei anfallende Aufwendungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Für ausgebesserte bzw. ersatzweise gelieferte Waren beginnt die Gewährleistungszeit ab Vornahme oder Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung.
6.2 Der Lieferant garantiert eine exakte und zeichnungsgerechte Ausführung der Druckgießform zum festgelegten Termin entsprechend dem Pflichtenheft für Druckgießwerkzeuge des Einzelvertrages.
6.3 Das Werkzeug muß bediener- und wartungsfreundlich gestaltet sein, gemäß den Vorgaben der Firma POLMONT. Schweißarbeiten an den Druckgießformen werden nur nach entsprechender Genehmigung durch POLMONT zugestanden. Sollte eine solche Genehmigung nicht vorliegen, ist der Verwender berechtigt, 5% der Werkzeugkosten zurückzubehalten.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang. Der Gefahrenübergang kann nur dann rechtskräftig stattfinden, wenn auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt angegeben ist. Ist diese nicht ausdrücklich vermerkt, so sind etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von POLMONT zu vertreten.

7. Eigentumsvorbehalt
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.

8. Produkthaftung
8.1 Im Falle einer Inanspruchnahme aufgrund Produkthaftung durch POLMONT ist der Lieferant verpflichtet, eine Freistellung gegenüber POLMONT von derartigen Ansprüchen vorzunehmen, sofern der Schaden aufgrund einer vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. Bei verschuldungsabwegiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
8.2 Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er die Beweislast des Gegenteils. In diesen Fällen übernimmt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
8.3 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahme oder sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen den Verwender ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten nach seiner Wahl, soweit sie eine erhebliche Verringerung des Bedarfs zur Folge haben.

 

9. Ethische und soziale Grundsätze

Polmont verdeutlicht an dieser Stelle seine Verantwortung für das Einhalten sozialer, ökologischer und ethischer Standards, welche auf den Grundsätzen der Nachhaltigkeit basieren. Neben dieser Verantwortung sollte dem Lieferanten die Achtung der Balance zwischen wirtschaftlichem Wachstum, Schonung der Umwelt und der verantwortungsbewussten Nutzung von Ressourcen ebenfals ein Anliegen sein.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes vom 11.08.2014 (Mindestlohngesetz - MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung und zahlt seinen Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohnes.


10. Erfüllungsort/Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Radevormwald.
10.2 Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Radevormwald. Wir sind jedoch berechtigt, dem Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

11. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht und hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Einkaufsbedingungen zur Folge. Sollten einzelne Bestandteile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, sollen an diese Stelle diejenigen gesetzlichen Regelungen treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommen.


Stand: August 2017